Gesetze: DBA USA 1954/65 Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 bbDBA Australien Art. 10 Abs. 1 und 3DBA Australien Art. 22 Abs. 2 Buchst. bDBA Belgien Art. 10 Abs. 1 und 5DBA Belgien Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. aDBA Großbritannien Art. VI Abs. 1 und 4DBA Großbritannien Art. XVIII Abs. 2 Buchst. bDBA Japan Art. 10 Abs. 1 und 5DBA Japan Art. 23 Abs. 1 Buchst. bDBA Kanada vom Art. VI Abs. 1 und 3DBA Kanada vom Art. XVI Abs. 2 Satz 3DBA Niederlande Art. 13 Abs. 4DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2 Satz 3DBA Norwegen vom Art. 12 Abs. 1 und 4DBA Norwegen vom Art. 19 Abs. 2 Satz 3DBA Schweiz Art. 10 Abs. 1 und 4DBA Schweiz Art. 24 Abs. 1 Nr. 2DBA Südafrika Art. 7 Abs. 1 und 4DBA Südafrika Art. 20 Abs. 2 Buchst. bKStG § 26 Abs. 1EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1EStG § 34c Abs. 1 Satz 2EStG § 34d Nr. 6
- Auslegung eines abkommensrechtlichen Begriffs - Ermittlung ausländischer Einkünfte - Zuordnung von Aufwendungen zu ausländischen Einkünften aus Kapitalvermögen
Leitsatz
1. Der in Art. XV Abs. 1 Buchst. b Nr. 1 bb DBA-USA 1954/65 verwendete Ausdruck ,,Einkünfte aus Quellen innerhalb der Vereinigten Staaten'' ist abkommensrechtlich auszulegen.
2. Dagegen bestimmt sich nach deutschem Steuerrecht, welche deutsche Steuer auf ausländische Dividenden im abkommensrechtlichen Sinne entfällt. Einschlägig ist § 34 d Nr. 6 EStG.
3. Werden Dividenden innerhalb eines inländischen Betriebsvermögens erzielt, so ist bei der Anwendung des § 34 d Nr. 6 EStG darauf abzustellen, ob die Dividenden ,,isoliert gesehen'' ausländische i. S. der Vorschrift sind.
4. Ausländischen Dividenden i. S. des § 34 d Nr. 6 EStG sind nur solche Betriebsausgaben zuzuordnen, die die Eignung hätten, in die Bemessungsgrundlage der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG einzugehen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 657 BFH/NV 1997 S. 374 Nr. -1 WAAAB-04855
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