- Eine Rückstellung für hinterzogene Lohnsteuer setzt die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme voraus - Für nicht abgeführte Sozialabgaben ist grundsätzlich eine Verbindlichkeit zu passivieren - Verpflichtung auf Zinszahlung für hinterzogene Lohnsteuern rechtfertigt grundsätzlich keine Rückstellung
Leitsatz
1. Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muß.
2. Für nicht abgeführte Sozialabgaben hat der Arbeitgeber grundsätzlich zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren.
3. Für Zinsen auf hinterzogene Lohnsteuern kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Rückstellung bilden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 592 BFH/NV 1996 S. 203 Nr. 8 RAAAB-04848
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