1. Wird ein unabhängiger Vertreter im branchenüblichen Geschäftsbereich der Berufsgruppe der Kommissionäre, Makler oder anderer unabhängiger Vertreter tätig, so handelt er im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit i. S. des Art. II Abs. 1 Buchst. I Unterabsatz V des Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien (Art. 5 Abs. 6 OECD-Musterabkommen).
2. Der Annahme eines Handelns im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit steht nicht entgegen, daß der Vertreter weitgehend auf Weisungen des Geschäftsherrn handelt.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1995 II Seite 238 BFH/NV 1995 S. 25 Nr. 4 DAAAB-04844
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