1. Zum Umfang der Besteuerung der privaten Verwendung eines Unternehmensgegenstandes nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern 2. Steuerpflichtiger kann sich vor nationalen Gerichten unmittelbar auf Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten EG-Richtlinie berufen
Leitsatz
1. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) schließt die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, aus, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat. *)
2. Ein Steuerpflichtiger kann sich vor den nationalen Gerichten insoweit auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie berufen, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat. *)
Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG vom Art. 6 Abs. 2
Instanzenzug: Schleswig-Holsteinisches FG
Tatbestand
Der beim Gerichtshof eingegangen am , gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1; im folgenden: die Sechste Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Fragen stellen sich anläßlich einer Klage des ... (im folgenden: Kläger) gegen den Bescheid des Finanzamts ... über die Festsetzung der Umsatzsteuer für 1983.
1983 nutzte der Kläger, ein Werkzeugbauunternehmer, einen seinem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagen für private Zwecke. Bei der Festsetzung der für 1983 geschuldeten Umsatzsteuer bezog das Finanzamt in die Besteuerungsgrundlage einen Betrag für die Abschreibung des Personenkraftwagens und einen Anteil an bestimmten Kosten der Nutzung und der Wartung des Fahrzeugs ein.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Klage beim Finanzgericht ... Das Finanzgericht entschied, daß das Finanzamt die Abschreibung des Personenkraftwagens zu Recht in die Besteuerungsgrundlage eingerechnet habe, daß es jedoch einige der für die Wartung oder Nutzung des Fahrzeugs entstandenen Kosten, insbesondere Garagenmiete, Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung und Parkgebühren, nicht in die Besteuerungsgrundlage hätte einbeziehen dürfen, da der Kläger für sie Mehrwertsteuer weder entrichtet noch abgezogen habe.
Das Finanzamt legte gegen das Urteil Revision zum Bundesfinanzhof ein, der gewisse Zweifel hegt, ob § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes 1980 (UStG) Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie richtig umsetze. Der Bundesfinanzhof hat daher das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über folgende Fragen entschieden hat:
1. Enthält Artikel 6 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer abziehen konnte, ein Verbot der Besteuerung, soweit diese Verwendung auch Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat?
2. Falls Frage 1 bejaht werden sollte: Kann sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf dieses Verbot berufen?
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des rechtlichen Rahmens des Ausgangsverfahrens, des Verfahrensablaufs und der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen wird auf den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt ist im folgenden nur insoweit wiedergegeben, als die Begründung des Urteils dies erfordert.
Gründe
Die erste Frage
Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie lautet wie folgt:
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"Dienstleistungen gegen Entgelt werden gleichgestellt: a) Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwert- steuer berechtigt hat". |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich aus der Systematik der Sechsten Richtlinie, daß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a die Nichtbesteuerung eines zu privaten Zwecken verwendeten Betriebsgegenstands verhindern will und demgemäß die Besteuerung der privaten Nutzung eines solchen Gegenstands nur dann verlangt, wenn er zum Abzug der Steuer berechtigt hat, mit der er beim Erwerb belastet war (Urteil vom in der Rechtssache 50/88, Slg. 1989, 1925, Randnr. 8).
Eine solche Besteuerung eines Betriebsgegenstands, der nicht zum Abzug des Restbetrags der Steuer berechtigt hat, würde nämlich zu einer Doppelbesteuerung führen, die dem Grundsatz der Steuerneutralität zuwiderliefe, der dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem, in das sich die Sechste Richtlinie einfügt, zugrunde liegt (Urteil vom , a.a.O., Randnr. 10).
Daher ist zu prüfen, ob für die Zwecke der Besteuerung der privaten Nutzung eines Betriebsgegenstands, der bereits zum Abzug der Steuer berechtigt hat, mit der sein Erwerb belastet war, neben der eigentlichen Verwendung des Gegenstands auch die dem Steuerpflichtigen entstandenen Kosten für seine Wartung oder Nutzung zu berücksichtigen sind, wenn diese Kosten nicht zum Abzug der entrichteten Vorsteuer durch den Steuerpflichtigen berechtigt haben.
Der Wortlaut von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie enthält keinen Anhaltspunkt dafür, wie der Begriff "Verwendung eines Gegenstands" zu verstehen ist. Für sich genommen kann dieser Wortlaut nämlich entweder eng aufgefaßt werden, so daß nur die eigentliche Verwendung eines Gegenstands gemeint ist, oder weit, so daß auch Dienstleistungen und sonstige Kosten im Zusammenhang mit der Verwendung eingeschlossen sind.
Die Bundesregierung macht geltend, daß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie nur verlange, daß der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben müsse; daher sei die "Verwendung eines Gegenstands" weit zu verstehen, so daß sie alle damit verbundenen Ausgaben unabhängig davon umfasse, ob diese zum Vorsteuerabzug berechtigt hätten.
Diese Auffassung ist jedoch mit Sinn und Zweck von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie unvereinbar. Im Unterschied zu gewöhnlichen Dienstleistungen, die grundsätzlich unabhängig davon steuerpflichtig sind, ob die für ihre Erbringung verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, ist die private Verwendung eines Gegenstandes nämlich nur ausnahmsweise steuerpflichtig.
Somit ist der Begriff "Verwendung eines Gegenstands" eng auszulegen; er umfaßt nur die Verwendung des Gegenstands selbst. Daher fallen Nebenleistungen im Zusammenhang mit dieser Verwendung nicht unter Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie.
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, daß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie die Besteuerung der privaten Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, bei dessen Lieferung der Steuerpflichtige die Mehrwertsteuer abziehen konnte, ausschließt, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug in Anspruch genommen hat.
Zweite Frage
Mit seiner zweiten Frage begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob sich ein Steuerpflichtiger vor den zuständigen nationalen Gerichten auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie berufen kann, sofern diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit in Anspruch genommen hat.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (insbesondere Urteil vom in der Rechtssache 8/81, Slg. 1982, 53) kann sich ein einzelner auf Bestimmungen einer Richtlinie, die inhaltlich als unbedingt und hinreichend genau erscheinen, gegenüber allen innerstaatlichen, nicht richtlinienkonformen Vorschriften berufen.
Wie die Antwort auf die erste Frage ergibt, enthält Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie unter den dort beschriebenen Umständen das Verbot, die private Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands der Mehrwertsteuer zu unterwerfen. Dieses Verbot ist unbedingt; auch hängen seine Erfüllung und seine Wirkungen nicht vom Erlaß irgendeiner Maßnahme der Gemeinschaft oder eines Mitgliedstaats ab. Es ist daher geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Bürger unmittelbare Wirkungen zu entfalten.
Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie insoweit berufen kann, als diese Bestimmung die Besteuerung der privaten Verwendung eines Betriebsgegenstands ausschließt, der bereits zum Abzug der Vorsteuer berechtigt hat, soweit diese Verwendung Dienstleistungen umfaßt, die der Steuerpflichtige von Dritten zur Erhaltung oder zum Gebrauch des Gegenstands ohne Möglichkeit zum Abzug der Vorsteuer in Anspruch genommen hat.
*) S. hierzu - (BStBl I S. 912).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
- S 0350
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 812
YAAAB-04837