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Grundlagen - Stand: 15.11.2023

Familiengesellschaft

Reinald Gehrmann

I. Definition Familiengesellschaft

Eine Familiengesellschaft ist eine betrieblich oder vermögensverwaltend tätige Gesellschaft, an der nahe Angehörige, vornehmlich Ehegatten und Kinder, beteiligt und ggf. auch tätig sind. Sie wird vor allem in der Rechtsform der GbR, einer OHG, einer KG, einer GmbH & Co. KG, einer stillen Gesellschaft und einer Unterbeteiligung, aber auch der GmbH begründet.

Für die Gründung einer Familiengesellschaft spielen neben der Sicherung der Unternehmensnachfolge häufig auch steuerliche Überlegungen eine Rolle, indem Unternehmensgewinne teilweise von Eltern auf Kinder verlagert werden.

Vorteile durch die Begründung einer Familiengesellschaft können sich auch bei der Schenkung- und Erbschaftsteuer ergeben. Erhält ein Angehöriger eine Unternehmensbeteiligung geschenkt, und liegt der Wert der Zuwendungen im Rahmen der Freibeträge des Schenkung- und Erbschaftsteuerrechts, können Teile des Betriebsvermögens erbschaft- und schenkungsteuerfrei übertragen werden.

II. Gesellschaftsvertrag

Familiengesellschaften entstehen regelmäßig durch einen Vertrag, der die Gesellschaftsform (GbR, OHG, KG, KGaA, GmbH usw.) festlegt und die Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Einzelnen bestimmt. Soweit es an solchen vertraglichen Regelungen fehlt, finden ergänzend die für die jeweils vereinbarte Gesellschaftsform geltenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.

Damit ein Gesellschaftsvertrag unter nahen Angehörigen auch die gewünschte steuerrechtliche Anerkennung findet, müssen gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllt werden, die im Folgenden näher erläutert werden.

Außer durch Gesellschaftsvertrag kann eine Familiengesellschaft auch dadurch entstehen, dass Anteile an schon bestehenden Gesellschaften auf Angehörige übertragen oder Unternehmen oder Anteile hieran auf Angehörige vererbt werden.

Bei der Schenkung eines Gesellschaftsanteils ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Unterbleibt diese, wird der Formmangel allerdings insoweit geheilt, als die „versprochene Leistung…bewirkt” wird , etwa indem der Schenker bei Aufnahme in eine Personengesellschaft die Einlage zu Gunsten des Beschenkten leistet.

1. Steuerliche Anerkennung von Familiengesellschaften

Auf Grund des Fehlens des bei fremden Dritten üblichen Interessengegensatzes überprüfen die Finanzbehörden bei Familienpersonengesellschaften insbesondere, ob die vereinbarte Gewinnverteilung den Beiträgen der Gesellschafter zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht.

Bei Familienkapitalgesellschaften ist vor allem die steuerrechtliche Behandlung von Zuwendungen an Gesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttungen, z. B. hinsichtlich der Höhe der Bezüge von Gesellschafter-Geschäftsführern, aber auch von Vergütungen für sonstige Dienstleistungen von Relevanz.



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