a) Auch bei mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten i. S. von § 3 Nr. 26 EStG sind insgesamt nur bis zu 2 400 DM steuerfrei - b) Nebenamtliche Tätigkeit im Zulassungs- und Prüfungsausschuß zur Durchführung der Steuerberaterprüfung ist der Tätigkeit eines Ausbildungsleiters i. S. von § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar
Leitsatz
1. Auch wenn der Steuerpflichtige Einnahmen aus mehreren nebenberuflichen Tätigkeiten i.S. von § 3 Nr. 26 EStG bezieht, ist die Steuerfreiheit auf einen einmaligen Jahresbetrag von 2400 DM begrenzt.
2. Die nebenamtliche Tätigkeit eines Finanzbeamten im Zulassungs- und Prüfungsausschuß zur Durchführung der Steuerberaterprüfung ist der Tätigkeit eines Ausbildungsleiters i.S. von § 3 Nr. 26 EStG vergleichbar.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 890 BFH/NV 1988 S. 1 Nr. 10 CAAAB-04798
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