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BFH Urteil v. - IV R 12/81 BStBl 1986 II S. 811

Gesetze: GG Art. 20AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 aEStG 1971 § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 4EStG 1985 i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 § 15 Abs. 8 Nr. 2

1. Gegen die rückwirkende Wiedereinfährung der sog. Geprägetheorie durch § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F. bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken - 2. Zur Besteuerung eines teilentgeltlich veräußerten Mitunternehmeranteils

Leitsatz

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG 1985 i.d.F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 die sog. Geprägetheorie rückwirkend wieder eingeführt hat.

2. Bei der teilentgeltlichen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils ist der Vorgang nicht in ein voll entgeltliches und ein voll unentgeltliches Geschäft zu zerlegen. Der Veräußerungsgewinn ist vielmehr durch Gegenüberstellung des Entgelts und des Kapitalkontos des Gesellschafters zu ermitteln.

3. Dieser Veräußerungsgewinn ist tarifbegünstigt, auch wenn nicht alle stillen Reserven aufgelöst werden.

4. Der zu gewährende Veräußerungsfreibetrag richtet sich nach dem Verhältnis des erzielten Gewinns zu dem bei der Veräußerung des Gewerbebetriebs insgesamt zu erzielenden Gewinn.

5. Über die Höhe des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer entschieden; im Gewinnfeststellungsverfahren ist nur der Umfang der Beteiligung des Gesellschafters am Freibetrag festzustellen (Abweichung von den BFH-Entscheidungen vom IV B 58/73, BFHE 112, 171, BStBl II 1974, 459; vom IV R 58/78, BFHE 131, 34, BStBl II 1980, 721).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1986 II Seite 811
KAAAB-04791

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