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BFH Urteil v. - VIII R 237/80 BStBl 1983 II S. 563

Gesetze: EStG 1965 § 20 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1EStG 1965 § 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3EStG 1965 § 49 Abs. 1 Nr. 5DBA Schweiz 1931 Art. 3 Abs. 4DBA Schweiz 1931 Art. 6 Abs. 2BGB § 607 Abs. 1HGB § 335 Abs. 1GmbHG § 13 Abs. 3

Stille Gesellschaft an einer GmbH, die kein Handelsgewerbe betreibt, durch Gesellschafter mit beherrschendem Einfluß

Leitsatz

1. Zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft gegenüber dem partiarischen Darlehen.

2. Eine stille Gesellschaft kann mit einer im Handelsregister eingetragenen GmbH begründet werden, die kein Handelsgewerbe betreibt.

3. Wer an einer GmbH mittelbar oder unmittelbar mit Mehrheit beteiligt und daher in der Lage ist, einen beherrschenden Einfluß auf die GmbH auszuüben, kann daneben typischer stiller Gesellschafter der GmbH sein.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 563
TAAAB-04788

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