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Grundlagen - Stand: 14.03.2023

Bauabzugssteuer

Uwe Ritzkat

I. Definition der Bauabzugsteuer

Bei der Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) handelt es sich um ein Steuerabzugsverfahren, das bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland verpflichtet, einen Steuerabzug von 15 % der Gegenleistung für Rechnung des die Bauleistung erbringenden Unternehmers vorzunehmen. Der Steuerabzug entfällt, wenn dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt wird oder bestimmte Freigrenzen nicht überschritten werden. Mit der Bauabzugssteuer sollen Steueransprüche im Zusammenhang mit Bauleistungen gesichert werden. Nach Auffassung des BFH ist die Bauabzugsteuer mit Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Außerdem wurde für Unternehmen des Baugewerbes, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben, eine zentrale örtliche Zuständigkeit von Finanzämtern im Bundesgebiet geschaffen (§ 20a AO).

Das BMF hat mit umfangreich zu Einzelfragen der Bauabzugssteuer Stellung genommen.

II. Begriff der Bauleistung

  • alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 3 EStG, §§ 1, 2 BaubetrV)

  • unmittelbare Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes

  • Ob das eingebaute Wirtschaftsgut als Betriebsvorrichtung oder Gebäudebestandteil anzusehen ist, ist für die Annahme einer Bauleistung ohne Bedeutung (z.B. Installation einer Photovoltaikanlage), nicht aber bei einer Verkabelung von Robotern,

  • nicht: rein planerische Leistungen, bloße Reinigung oder Wartung und Ähnliches

  • bei gemischten Leistungen (teils Bauleistung, teils andere Leistungen): maßgeblich ist das Gepräge des Vertrages, welche Hauptleistung geschuldet wird; Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung

III. Leistungsempfänger/Abzugsverpflichteter

1. Unternehmer i. S. von § 2 UStG

  • Kleinunternehmer und Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen

  • Generalunternehmer gegenüber seinen Subunternehmern

  • Wohnungseigentümergemeinschaften bzgl. des Gemeinschaftseigentums

  • bei der umsatzsteuerlichen Organschaft ist der Organträger Unternehmer

  • nur Bauleistungen für den unternehmerischen Bereich

  • bei teilweise unternehmerisch genutzten Bauwerken: direkte Zuordnung zum unternehmerischen Teil, wenn nicht möglich, nach dem überwiegenden Zweck (z.B. Wohn- / Nutzfläche oder anderer Maßstab), keine Aufteilung

2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Gebilde, die aufgrund öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind. Neben den Gebietskörperschaften Bund, Länder und Gemeinden gehören vor allem Körperschaften, Vermögensmassen, Stiftungen und Anstalten dazu, denen durch einen Rechtsakt (Gesetz, Verleihung) die Eigenschaft als juristische Person des öffentlichen Rechts verliehen wurde, wie z. B. die Träger der Sozialversicherungen, die Innungen, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Universitäten, die Studentenwerke, die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften.

Sie sind unabhängig davon zum Steuerabzug verpflichtet, ob sie unternehmerisch tätig sind, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 UStG vorliegen.

Steuerabzug kann auch durch einzelne Organisationseinheiten vorgenommen werden.

IV. Leistender/Auftragnehmer

  • jeder, der eine Bauleistung erbringt, egal ob im In- oder Ausland ansässig,

  • Bauleistung muss nicht zum Unternehmenszweck gehören,

  • derjenige, der über eine Bauleistung abrechnet (z.B. Generalunternehmer gegenüber seinem Auftraggeber, nicht aber Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber den Eigentümern), auch inaktive ausländische Domizilgesellschaften,

  • auch Personengesellschaften, Arbeitsgemeinschaften oder Organgesellschaften,

  • nicht juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit.

V. Bagatellgrenzen

1. Die 5 000-Euro-Freigrenze

  • kein Steuerabzug, wenn Gegenleistungen 5 000 € nicht übersteigen,

  • Zusammenrechnung aller erbrachten und voraussichtlichen Bauleistungen eines Kalenderjahres,

  • bei nachträglichem Überschreiten der Freigrenze: Nachholung des gesamten Steuerabzugs von der ausstehenden Gegenleistung; reicht der Betrag nicht aus, entfällt insoweit der Abzug.

2. Die 15 000-Euro-Freigrenze

Sofern ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätzen i.S.v. § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG getätigt werden, ist kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Gegenleistungen 15 000 € nicht übersteigen. Die erhöhte Bagatellgrenze gilt nicht, wenn der Vermieter zur Umsatzsteuer optiert hat (§ 9 UStG).

3. Zwei-Wohnungs-Regelung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG)

  • Wohnung i.S. des

  • Vermietungen zu privaten und gewerblichen Zwecken

  • Wohnungen im Privat- und Betriebsvermögen

  • Keine Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften

  • Grundstücksgesellschaften sowie Ehegatten-Eigentümergemeinschaften sind getrennt zu beurteilen

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