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BFH Urteil v. - V 125/53 U BStBl 1955 III S. 59

Gesetze: UStG § 4 Ziff. 10

Leitsatz

Überläßt ein Schützenverein für die Dauer eines von ihm veranstalteten Schützenfestes Unternehmern Teilflächen des Festplatzes unter bestimmten Auflagen zur Aufstellung von Verkaufsständen, Schankzelten, Schaubuden, Karussells und dergleichen, so liegt keine Vermietung von Grundstücksteilen, sondern eine Leistung besonderer Art vor. Die von dem Verein für die Überlassung vereinnahmten Entgelte sind deshalb nicht nach § 4 Ziff. 10 UStG von der Umsatzsteuer ausgenommen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1955 III Seite 59
DAAAB-04387

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