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Grundlagen - Stand: 06.09.2018

Arbeitnehmer-Sparzulage

Jochen Wenning

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch das 5. Vermögensbildungsgesetz besteht darin, dass die Arbeitnehmer, die eine vermögenswirksame Zusatzleistung vom Arbeitgeber erhalten und/oder einen Teil ihres Arbeitsentgelts vermögenswirksam anlegen, eine Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Sie wird nur gewährt, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Ausschließlich Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis nach § 19 Abs. 1 EStG beziehen, erhalten die Arbeitnehmer-Sparzulage (§ 1 5. VermBG; § 13 Abs. 1 5. VermBG). Arbeitnehmer, die Einkünfte aus einem früheren Dienstverhältnis beziehen (z.B. Pension etc.) sind nicht begünstigt. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist weder Arbeitslohn oder eine andere steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts. Der Anspruch auf die Sparzulage ist nicht übertragbar (§ 13 Abs. 3 Satz 2 5. VermBG).

II. Einkommensgrenzen

Für die Einkommensgrenzen nach§ 13 Abs. 1 Satz 2 5. VermBG ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG maßgeblich.


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Anlagen nach dem WoPG und Anlagen zum Wohnungsbau
Anlagen in Vermögensbeteiligungen
Alleinstehende
17.900 €
20.000 €
bei Zusammenveranlagung (§ 26b EStG )
35.800 €
40.000 €

Bei Arbeitnehmern mit Kindern vermindert sich das zu versteuernde Einkommen um die Kinderfreibeträge sowie um Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungskosten (§ 32 Abs. 6 EStG).

Die Einkommensgrenzen gelten auch für beschränkt Steuerpflichtige, soweit sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, steht die Arbeitnehmer-Sparzulage ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens zu.

III. Förderumfang

“Zwei-Körbe-Förderung” (§ 13 Abs. 2 5. VermBG):


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Anlageart
Fördersatz Sparzulage (§ 13 Abs. 2 5. VermBG )
begünstigter Höchstbetrag (§ 13 Abs. 2 5. VermBG )
      Vermögensbeteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 5. VermBG)
  20 %
  400 €
Anlagen zum Wohnungsbau (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG)
 
 
  • Bausparvertrag
  • Wohnungsbau
  • 9 %
  • 9 %
  • 470 €
  • 470 €

Die beiden Fördermöglichkeiten (Vermögensbeteiligungen / Anlagen zum Wohnungsbau) nebeneinander beansprucht werden, § 13 Abs. 2 5. VermBG (Förderhöchstbetrag: 870 €).

Stehen beide Ehegatten in einem Dienstverhältnis, können beide nebeneinander die Förderung erhalten. Eine Übertragung von nicht ausgeschöpften Beträgen auf den anderen Ehegatten ist nicht möglich. Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen zugunsten von Angehörigen ist möglich (§ 3 Abs. 1 5. VermBG).

Steht ein Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen, kann er die Arbeitnehmer-Sparzulage insgesamt nur einmal in Anspruch nehmen.

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