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Grundlagen - Stand: 13.10.2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Im Schuldrecht kommt der Vertragsfreiheit im Sinne einer Inhaltsfreiheit eine große Bedeutung zu, da viele Vorschriften als dispositives Recht ausgestaltet sind. Konkrete abweichende Ausgestaltungen durch Individualabreden sind auf vielfältige Art möglich.

Im Bereich des Massenverkehrs werden in diesem Bereich verstärkt Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) eingesetzt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, deren Inhalt allein eine Vertragspartei (Verwender) bestimmt.

Sie dienen neben Zwecken der Vereinfachung und Standardisierung auch der Ausgestaltung neuer Vertragstypen, deren Besonderheiten sich in den gesetzlichen Regeln nicht erschöpfend niederschlagen.

Allerdings haben sie darüber hinaus oft zum Ziel, die Rechtsstellung des Verwenders zu Lasten des Vertragspartners zu verbessern. Dort setzt der Schutzgedanke an, durch ein umfassendes Regelwerk eine Kontrolle der AGB zu erreichen. Verbraucherschutz ist in diesem Bereich wichtig, da die Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen in aller Regel faktisch über die Machtposition verfügen, ihre Bedingungen zu diktieren. Dem dienen die §§ 305 ff. BGB. Die Neufassung des § 309 Nr. 13 BGB (zur Schriftform) hatte in vielen Bereichen zu Anpassungsbedarf geführt.

Erheblichen Anpassungsdruck für die Verwender von AGB hat jüngst ein Urteil des BGH hervorgerufen. Danach waren Klauseln in AGB einer Bank als unwirksam erachtet worden, die eine Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB u.a. fingiert. Das BaFin sah sich kürzlich sogar gezwungen, eine Aufsichtsmitteilung herauszugeben (Aufsichtsmitteilung v. 26.10.2021).

Mit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ (vom BGBL 2021 I Nr. 53 S. 3433), das u.a. in die Spielräume für Allgemeine Geschäftsbedingungen eingreift (Klauseln zu Abtretungsverboten, automatischen Vertragsverlängerungen, Ausgestaltung eines Kündigungsbutton), hat der Gesetzgeber weitere, besondere Regelungen zum Schutz der Verbraucher getroffen

AGB | Neue Regelungen für Verbraucherverträge

Seit dem gelten für Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen (z. B. Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung) neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher [i]geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden (vgl. § 309 Nr. 9 BGB n. F.). Die neuen Regeln gelten für Verträge, die nach dem geschlossen werden.am ().

AGB | Unwirksame Entgeltklausel für Basiskonto (BGH)

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Kreditinstituts enthaltenen Entgeltklauseln für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto) sind im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn bei der Bemessung des Entgelts das kontoführende Institut den mit der Führung der Basiskonten verbundenen Mehraufwand allein auf die Inhaber der Basiskonten umgelegt hat ().

II. Anwendungsbereich

1. Begriff der AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen. Voraussetzung ist die Absicht, diese vorformulierte Ausarbeitung mehrfach zu verwenden (Ausnahme § 310 Abs. 3 BGB - vormals § 24a AGBG ).

In Abgrenzung zu Individualvereinbarungen ist erforderlich, dass die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages die AGB stellt (§ 305 BGB ). Darunter versteht man, dass der Verwender einseitig und diskussionslos deren Einbeziehung veranlasst.

Durch ein Aushandeln, in dem der Verwender seine Bedingungen erkennbar zur Disposition stellt und reale Änderungsmöglichkeiten einräumt, kann aus der Allgemeinen Geschäftsbedingung eine Individualabrede werden, sodass der Anwendungsbereich der §§ 305 ff. BGB verlassen wird. Lediglich eine Bitte, Anmerkungen oder Änderungswünsche mitzuteilen, lässt das „Stellen” der Vertragsbedingungen noch nicht entfallen; entscheidend ist die effektive Möglichkeit einer Durchsetzung eigener Änderungswünsche.

2. Sachlicher Anwendungsbereich

Dispositives Recht, nicht jedoch zwingende gesetzliche Regeln (z.B. im Rahmen der Produkthaftung) können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen verändert werden.

Bezüglich bestimmter Rechtsbereiche wird im Rahmen des § 310 BGB der sachliche Anwendungsbereich eingeschränkt. So sind einzelne Normen (§§ 308, 309 BGB ) nicht im Bereich der Entsorgungs- und Versorgungsbedingungen (Fernwärme, Elektrizität) anzuwenden (§ 310 Abs. 2 BGB).

Darüber hinaus ist das gesamte Regelwerk nicht im Bereich des Familien- und Erbrechts sowie auf arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen anzuwenden (§ 310 Abs. 4 BGB). Arbeitsverträge fallen seit dem grundsätzlich unter den Anwendungsbereich der Regelungen zu den allgemeinen Vertragsbedingungen; jedoch sind im Hinblick auf Arbeitsverträge spezifische Besonderheiten zu beachten (310 Abs. 4 S. 2 BGB), die oft den Handlungsspielraum erweitern. Für Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen gelten die §§ 305 ff. BGB nicht.

3. Persönlicher Anwendungsbereich

  • Einschränkungen § 310 Abs. 1 BGB

    Auch der persönliche Anwendungsbereich wird in § 310 Abs. 1 BGB bezüglich bestimmter Normen eingeschränkt. Die dort genannten Unternehmer (u.a.) bedürfen des besonderen Verbraucherschutzes nicht. Die Einbeziehung von AGB in deren Vertragsbeziehungen wird damit erleichtert. Die Inhaltskontrolle findet im Rahmen der Generalklausel statt, welche Handelsgebräuchen der Unternehmer untereinander mehr Freiraum lässt. Allerdings kann im Einzelfall eine ansonsten als Unternehmer tätige Person als Verbraucher auftreten und schutzwürdig sein.

  • Verschärfungen § 310 Abs. 3 BGB

    Zum Schutze des unbedarften Verbrauchers wurde zunächst durch § 24a AGBG und nunmehr in § 310 Abs. 3 BGB eine Verschärfung zu Lasten des Verwenders bei „Verbraucherverträgen” bestimmt.

4. Zeitlicher Anwendungsbereich

Im Rahmen der Schuldrechtsreform wurde das bis dahin als Nebengesetz bestehende AGB-Gesetz in das BGB integriert. In den §§ 305 ff. BGB wurden die Regeln des AGB-Gesetzes weitgehend unverändert übernommen.

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum sind diese Normen auf alle nach diesem Datum geschlossenen Verträge anzuwenden. Für die zuvor geschlossen Verträge und insbesondere Dauerschuldverhältnisse gelten Abweichungen.

5. Umgehungsverbot

Versuche, die Regelungen der §§ 305 ff. BGB durch anderweitige Gestaltungen zu umgehen, sollen durch § 306a BGB unterbunden werden.

6. Beweislast

Wer sich auf den Schutz der §§ 305 ff. BGB berufen will, muss nachweisen, dass es sich um AGB i.S. vorformulierter Bedingungen handelt. Demgegenüber muss der Verwender den Beweis führen, wenn er einwendet, die Klausel sei ausgehandelt und damit zur Individualabrede geworden.

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