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Einkommensteuer | Verkauf einer Fahrschulniederlassung als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung (§ 16, § 18 Abs. 3, § 34 EStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse – beim Veräußerer – zu entscheiden. (2) Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier Pkw oder Motorrad) zugeordnet ist. (3) Die steuerbegünstigte Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens gem. § 18 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt genauso wie eine Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen des Teilbetriebs in einem einheitlichen Vorgang veräußert werden. (4) Im Falle einer steuerbegün...