Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Familienleistungsausgleich; Umrechnungskurse September 2000
Zur Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge gemäß § 32 Abs.4 S.4 EStG veröffentliche ich in der beigefügten Anlage
die Referenzkurse der Europäischen Zentralbank sowie weitere Kurse gemäß der Devisenkursstatistik der Deutschen Bundesbank mit Stand Ende September 2000. Die Umrechnungskurse zu den nationalen Währungseinheiten der an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmenden Staaten wurden der besseren Übersichtlichkeit wegen ebenfalls aufgenommen.
Nach dem Beitritt Griechenlands zur WWU wird DA 63. Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt gefasst:
"(1) 1 Die Umrechnung von Einkünften und Bezügen in ausländischer Währung ist nach den Umrechungskursen gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom - Amtsblatt der EG Nr. L 359 - (Währungen der an der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten) sowie Art. 1 der VO (EG) Nr. 1478/2000 des Rates vom - Amtsblatt der EG Nr. L 167 - (Beitritt Griechenlands zur Wirtschafts- und Währungsunion zum ) bzw. gemäß § 32 Abs. 4 Satz 4 EStG entsprechend den für Ende September des Vorjahres von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen (Drittwährungen) vorzunehmen. 2 Dabei ist der Fremdwährungsbetrag zunächst in Euro...