Der Ausbildungsfreibetrag für ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiges Kind (bei einer Ausbildung im Ausland) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1982 auf das nach den Verhältnissen des Wohnsitz-/Aufenthaltsstaates des Kindes Notwendige und Angemessene zu ermäßigen. Für den Umfang der Ermäßigung liefert die sog. Ländergruppeneinteilung (an sich ergangen zur Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen ins Ausland gemäß § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG; siehe erstmals , BStBl I 1979, 622) einen auch von den Steuergerichten zu beachtenden Maßstab, soweit sie im Einzelfall nicht offensichtlich zu einem falschen Ergebnis führt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1988 II Seite 423 RAAAB-03153
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