1. Wird ein rund zwanzig Jahre altes Wohngebäude vom Käufer vor dem Bezug mit einem umfassenden Renovierungsaufwand von 2/5 des Kaufpreises nutzbar gemacht, so sind diese Aufwendungen keine sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, sondern entweder Anschaffungskosten oder anschaffungsnaher Herstellungsaufwand.
2. Hat das FA in einem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid anschaffungsnahen Aufwand nicht zum sofortigen Abzug als Werbungskosten zugelassen, so braucht das FG im Klageverfahren die Frage, ob erhöhte Absetzungen nach § 82a EStDV in Betracht kommen, nicht zu klären, wenn der Kläger diese Absetzungen nicht geltend gemacht hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 690 OAAAB-03128
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