1. Erbt ein Steuerpflichtiger von einem Erblasser einen Gewerbebetrieb und nimmt er einen Kredit auf, um die Ansprüche eines Ersatzerben zu erfüllen, so ist die Darlehensverbindlichkeit eine Privatschuld. Dies gilt auch dann, wenn sie als Betriebsschuld verbucht wird.
2. Eine private Darlehensverbindlichkeit wird nicht dadurch zur Betriebsschuld, daß sie durch betrieblich genutztes Grundvermögen dinglich gesichert wird.
3. Eigenkapital kann nur dann durch Fremdkapital ersetzt werden, wenn und soweit der Betrieb über entnahmefähige Barmittel verfügt. Soweit entnahmefähige Barmittel vorhanden sind, kann eine Privatschuld in eine Betriebsschuld mit der Folge umgeschuldet werden, daß die anfallenden Zinsen Betriebsausgaben sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 510 SAAAB-03105
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