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BFH Urteil v. - II S 3/85 BStBl 1985 II S. 469

Leitsatz

Eine Vollstreckung "droht" erst, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 469
XAAAB-03096

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