Das FA ist auch dann berechtigt, die Grunderwerbsteuer, die wegen bestehender Bebauungsabsicht zunächst unerhoben blieb, nach Fertigstellung der Bebauung wegen Nichtverwirklichung des steuerbegünstigten Tatbestands nachzufordern, wenn bereits eine gründliche Überprüfung der eingereichten Verträge hätte zu dem Schluß führen können, daß eine Freistellung von der Steuer nicht in Betracht kommt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, daß das FA einen schriftlichen Freistellungsbescheid unter Nachversteuerungsvorbehalt erteilt hat (Fortentwicklung von , BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 374 YAAAB-03061
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