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BFH Urteil v. - VI R 31/82 BStBl 1985 II S. 359

Leitsatz

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der Kinderzuschlag zur Berlinzulage nach § 28 Abs. 5 Satz 1 BerlinFG i.d.F. vom ggf. beiden geschiedenen Elternteilen nicht zusteht, weil bei dem einen Elternteil, der die Berlinzulage erhält, das Kind nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, und der andere Elternteil, dem das Kind steuerlich zuzuordnen ist, nicht als Arbeitnehmer in Berlin (West) tätig ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 359
ZAAAB-03052

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