1. Es ist dann sichergestellt, daß der bei Anwendung des § 15 Abs. 1 KStG 1969 sich ergebende Gewinn (Übertragungsgewinn) später der Einkommensteuer unterliegt, wenn der übernehmende Gesellschafter das übertragene Vermögen als gewillkürtes Betriebsvermögen in einen schon bestehenden Gewerbebetrieb einlegt.
2. Ein triftiger Grund i.S. des § 24 Abs. 2 UmwStG 1969 ist zu verneinen, wenn die Veräußerung des übertragenen Betriebes innerhalb der Fünfjahresfrist schon im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Unternehmensumformung vorhersehbar war.
3. Verändern sich die im Zeitpunkt des Umwandlungsbeschlusses bestehenden Verhältnisse in einer Weise, daß sich der Übernehmer erst auf Grund der Veränderung zu einer Veräußerung des Betriebes innerhalb des Fünfjahreszeitraums veranlaßt sieht, so ist zur Auslegung des Begriffes "triftiger Grund" darauf abzustellen, ob die Veräußerung sich als die wirtschaftlich stichhaltige Folge der veränderten Verhältnisse darstellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 342 IAAAB-03049
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