1. Ein von einem mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagten Ehemann eingelegter Rechtsbehelf hat nicht ohne weiteres auch die Wirkung eines von der Ehefrau eingelegten Einspruchs.
2. Die Vorschriften über die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei wesentlicher Beteiligung (§ 17 Abs. 1 bis 3
EStG) gelten entsprechend, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird. Die in § 17 Abs. 4 Satz 1 letzter Satzteil EStG enthaltene Einschränkung "soweit die Rückzahlung nicht als Gewinnanteil (Dividende) gilt" hat nur Bedeutung für den Fall der Kapitalherabsetzung.
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Fundstelle(n): BStBl 1985 II Seite 296 BAAAB-03034
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