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BFH Urteil v. - VIII R 249/80 BStBl 1985 II S. 289

Leitsatz

Durch einen Beitrag zu den Aufwendungen eines Elektrizitätswerks für die Durchführung von Anschlußarbeiten, den ein gewerbliches Unternehmen anläßlich der Umstellung der Stromversorgung an das Elektrizitätswerk leistet, wird kein immaterielles Wirtschaftsgut entgeltlich erworben. Der Beitrag ist als Betriebsausgabe sofort abziehbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 289
XAAAB-03031

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