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BFH Urteil v. - VIII R 111/84 BStBl 1985 II S. 257

Leitsatz

In Streitfällen über die Rechtmäßigkeit einer Betriebsprüfungsanordnung ist der Streitwert regelmäßig mit 50 v.H. der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern anzusetzen, die im Einzelfall geschätzt werden müssen. Fehlen geeignete Schätzungsgrundlagen und bietet der bisherige Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür, welche Bedeutung die Sache nach dem gestellten Antrag hat, so ist der Streitwert auf 4.000 DM zu bestimmen.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 257
SAAAB-03024

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