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BFH Urteil v. - II R 103/83 BStBl 1985 II S. 137

Leitsatz

Ein Rentenvermächtnis, das einer Person ausgesetzt worden ist, die dem Erblasser den Haushalt geführt und ihn versorgt hat, unterliegt dann nicht der Erbschaftsteuer, wenn die Haushaltsführung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgte und als Entgelt für die Haushaltsführung ein Ruhegehalt vereinbart worden ist, das durch die letztwillige Verfügung nur noch bestätigt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 137
KAAAB-02996

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