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BFH Urteil v. - I R 167/81 BStBl 1985 II S. 74

Gesetze: VwZG § 3

Leitsatz

Wird im Wege der Zustellung nach § 3 VwZG in einem verschlossenen Briefumschlag eine Einspruchsentscheidung nebst zugehöriger Steuerabrechnung versandt, liegt keine Zustellung mehrerer Schriftstücke verschiedenen Inhalts vor. Die Zustellung ist wirksam, wenn auf dem Briefumschlag als Geschäftsnummer die Steuernummer des Empfängers mit dem Zusatz RbSt (Abkürzung für Rechtsbehelfsstelle) angegeben ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 74
TAAAB-02980

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