1. Die Kfz-Steuer für das Halten eines Kfz mit fest eingebauter Wohn- und Schlafeinrichtung, zwei Sitzplätzen, 2.155ccm Hubraum, einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 4,75t (4.750 kg) und zwei Achsen bemißt sich nicht nach dem Hubraum, sondern nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen.
2. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet nicht, auch Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8t (2.800 kg) als Pkw i.S. des § 8 Nr. 1 KraftStG 1979 zu beurteilen und die Steuer für ihr Halten nach dem Hubraum zu bemessen (Ergänzung zum , BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, betreffend das Halten eines Wohnmobils mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von 2,3t).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 461 BFHE S. 474 Nr. 140, JAAAB-02927
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