1. Wird ein Erstattungsanspruch auf Grund des § 17 GrEStG 1940 in einem gesonderten Erstattungsverfahren geltend gemacht, so handelt es sich bei der nach Ablehnung des Antrages mit dem Ziel der Verurteilung zur Erstattung erhobenen Klage um eine Verpflichtungsklage in Gestalt der Vornahmeklage.
2. Hat das FG im Falle einer solchen Klage unter Berufung auf § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ohne Entscheidung in der Sache selbst die Einspruchsentscheidung aufgehoben, so braucht der BFH auf die Revision vor einer Zurückverweisung nicht zu befinden, ob § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO auf Verpflichtungsklagen in Gestalt von Vornahmeklagen zur Anwendung kommt, wenn er zu dem Ergebnis gelangt, daß nach den gegebenen Umständen eine fehlerfreie, von der Ermächtigung zur bloßen Kassation Gebrauch machende Ermessensentscheidung i.S. des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO ausgeschlossen ist.
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