1. Werden im Zuge der im Laufe eines Jahres beschlossenen Umwandlung einer KG in eine GmbH (§ 46 ff. UmwG 1969) die Gesellschafter der GmbH mit einer Einlage zugleich als stille Gesellschafter an der GmbH beteiligt, so dürfen die stillen Gesellschafter nicht deshalb für eine zurückliegende Zeit am Gewinn der GmbH beteiligt werden, weil gemäß § 17 Abs. 7 UmwStG 1969 auf Antrag die Einkommensermittlung der GmbH auf einen vor ihrer Errichtung liegenden Umwandlungsstichtag zurückbezogen wird. In einer abweichenden Handhabung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung.
2. Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung ist erfüllt, wenn nach der Umwandlung (Leitsatz Nr. 1 ) eine Tochtergesellschaft der KG aus der Zeit vor dem Umwandlungsstichtag Gewinne an die GmbH ausschüttet und die stillen Gesellschafter an dieser Gewinnausschüttung mit der Begründung beteiligt werden, sie hätten als frühere Mitunternehmer die ausgeschütteten Gewinne der Tochtergesellschaft erwirtschaftet.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 384 BFHE S. 221 Nr. 140, JAAAB-02901
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