1. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG 1967 erfaßt die Abgabe aller verzehrfertigen Lebensmittel zwecks Verzehr in einem örtlichen und zeitlichen Bezug zum Ort der Speisenabgabe; ausgenommen ist die sog. Lieferung über die Straße (Anschluß an , BFHE 137, 507, BStBl II 1982, 349).
2. Die Lieferung von Bratwürsten und anderen zum baldigen Verzehr bestimmten Lebensmitteln durch Abgabe von einem Bratwurststand mit einem Rundumtresen unterliegt als Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle dem allgemeinen Steuersatz (anders IV A/1- S 7222- 52/83, Umsatzsteuerrundschau 1984, 23).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 349 BFHE S. 324 Nr. 140, IAAAB-02894
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