1. Die Aufhebung eines Steuerbescheids wegen örtlicher Unzuständigkeit des FA setzt nach § 127 AO 1977 voraus, daß das FG die materielle Unrichtigkeit des Steuerbescheids feststellt; zu diesem Zweck muß es über die Höhe der geschuldeten Steuer befinden und dazu erforderlichenfalls eigene Ermittlungen anstellen. Das gilt auch, wenn die örtliche Unzuständigkeit für das Einspruchsverfahren gerügt und die Aufhebung der Einspruchsentscheidung beantragt wird.
2. Von eigenen Ermittlungen kann das FG nach seinem Ermessen nur unter den Voraussetzungen des § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO absehen. Hat das FA bereits Ermittlungen zu einer strittigen Besteuerungsgrundlage angestellt, so entspricht es in der Regel einer sachgerechten Ermessensausübung, daß das FG die noch erforderlich scheinenden Ermittlungen selbst anstellt.
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Fundstelle(n): BStBl 1984 II Seite 342 BFHE S. 132 Nr. 140, EAAAB-02891
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