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BFH Urteil v. - I R 155/79 BStBl 1984 II S. 286

Gesetze: BGB § 419 Abs. 1

Leitsatz

1. Der Übernehmer eines Vermögens, das aus einem Grundstück besteht, haftet gemäß § 419 Abs. 1 BGB für Schulden, die vor Eingang des Antrags auf Umschreibung oder auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung beim Grundbuchamt entstanden sind.

2. Bei einem Grundstückskaufvertrag wird die Steuerschuld "im Keim" begründet mit dem Übergang von Besitz und Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 286
BFHE S. 6 Nr. 140,
CAAAB-02870

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