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BFH Urteil v. - I R 177/80 BStBl 1984 II S. 84

Gesetze: AO § 237 i.d.F. des § 162 Nr. 40 FGO

Leitsatz

Die Frist für einen außergerichtlichen Rechtsbehelf beginnt auch dann nicht, wenn die Finanzbehörde an Stelle des Tages der Aufgabe zur Post zu Unrecht den dritten Tag nach der Aufgabe zur Post der Belehrung über die einzuhaltende Frist zugrunde legt.

Fundstelle(n):
BStBl 1984 II Seite 84
BFHE S. 218 Nr. 139,
JAAAB-02820

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