1. Die Finanzbehörden überschreiten das ihnen in § 3 ZRFG eingeräumte Ermessen nicht dadurch, daß sie Sonderabschreibungen nur für abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zulassen, die vom Steuerpflichtigen zum ausschließlichen oder fast ausschließlichen eigenbetrieblichen Gebrauch errichtet oder erworben worden sind (Anschluß an , BFHE 138, 292, BStBl II 1983, 532).
2. Hat das FA einem Steuerpflichtigen aufgrund dessen unrichtiger Angaben Sonderabschreibungen nach dem ZRFG bewilligt, die es bei vollständiger Kenntnis des Sachverhalts in diesem Umfang nicht gewährt hätte, kann es die Bewilligung der Sonderabschreibungen insoweit zurücknehmen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 699 BFHE S. 113 Nr. 139, IAAAB-02774
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