1. Ist die durch die Post mit Zustellungsurkunde zuzustellende Sendung nicht mit der Zustellanschrift des Empfängers, sondern lediglich mit dessen Postfachangabe versehen, so ist die daraufhin in den Geschäftsräumen des Empfängers nach den Regeln des § 183 ZPO erfolgende Zustellung ordnungsgemäß.
2. Hat das FG über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagfrist deshalb nicht entschieden, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam, so ist der BFH, wenn er anderer Auffassung ist jedenfalls berechtigt, die Sache an das FG zurückzuverweisen, wenn die Wiedereinsetzungsfrist offensichtlich nicht versäumt worden und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Aktenlage nicht ohne weiteres zu gewähren ist.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 698 BFHE S. 401 Nr. 138, YAAAB-02773
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