1. Die betriebliche Veranlassung einer zugunsten des mitarbeitenden Ehegatten abgeschlossenen Lebensversicherung kann auch dann zu bejahen sein, wenn innerhalb einer größeren Zahl von Arbeitnehmern nur für eine Spitzengruppe eine betriebliche Altersversorgung besteht und der Ehegatte entsprechend seiner Funktion im Betrieb versorgungsmäßig zur Spitzengruppe rechnet (Anschluß an , BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173).
2. Ist die Lebensversicherung (1.) mit einer Einmalprämie abgeschlossen, so ist bei der Prüfung der Angemessenheit der Versorgungsregelung der Höhe nach von dem Teil der Einmalprämie auszugehen, der bei einer -ggf. zu schätzenden- Verteilung auf die gesamte beitragspflichtige Zeit auf das einzelne Jahr entfällt.
3. Ist die betriebliche Altersversorgung des mitarbeitenden Ehegatten der Höhe nach teilweise unangemessen, so sind die diesem Teil entsprechenden Aufwendungen vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 664 BFHE S. 536 Nr. 138, KAAAB-02756
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