Die materiell vorläufige Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG setzte nicht zwingend voraus, daß der Veräußerer bereits Wohnungseigentum gebildet oder die erforderlichen Erklärungen zur Bildung von Wohnungseigentum abgegeben hatte. Es reichte gegebenenfalls aus, daß die Erwerber, die Wohnungseigentümer werden wollten, lediglich Miteigentum kauften und sich jeweils einzelne abgeschlossene Wohnungen aufgrund einer Nutzungsvereinbarung zur alleinigen Zuständigkeit zugewiesen haben. Für die materiell endgültige Steuervergünstigung ist allerdings Voraussetzung, daß der jeweilige Miterwerber Wohnungseigentum an der ihm zugewiesenen Wohnung erhält und nach diesem Zeitpunkt die besonderen Nutzungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStEigWoG erfüllt.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 604 BFHE S. 471 Nr. 138, KAAAB-02730
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