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BFH Urteil v. - I R 182/82 BStBl 1983 II S. 548

Gesetze: AO (1977) § 173

Leitsatz

Die Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamts muß bei der Entscheidung über den Einspruch eines Steuerpflichtigen grundsätzlich alle Tatsachen verwerten, die der Veranlagungsdienststelle bekannt sind. Geschieht dies nicht, weil erforderlich gewesene Rückfragen unterblieben sind, so können die in der Einspruchsentscheidung nicht berücksichtigten Tatsachen nach Ablauf des Rechtsbehelfsverfahrens nicht mehr Gegenstand eines Änderungsbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 sein.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 548
BFHE S. 313 Nr. 138,
GAAAB-02714

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