1. Ordnet das FA die Erweiterung einer Außenprüfung über den in § 4 Abs. 2 BpO(St) vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren hinaus an, weil für den erweiterten Prüfungszeitraum mit nicht unerheblichen Steuernachforderungen zu rechnen ist, so muß die Erweiterung der Prüfungsanordnung entsprechend begründet werden.
2. Fehlt einer Prüfungsanordnung die hiernach erforderliche Begründung, so kann dieser Mangel dadurch geheilt werden, daß die Begründung nachträglich - z.B. in einer Beschwerdeentscheidung - gegeben wird.
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 286 BFHE S. 404 Nr. 137, FAAAB-02629
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