Ist im Einheitswert eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ein Wirtschaftswert festgestellt, der 40.000 DM weit übersteigt, so kann darin eine Feststellung der Finanzbehörde nach § 141 Abs. 1 Nr. 3 AO 1977 n.F. liegen, daß der Land- und Forstwirt selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 40.000 DM hat, wenn zwischen dem Land- und Forstwirt und der Finanzbehörde Klarheit darüber besteht, daß keine dieser Flächen verpachtet oder aus anderen Gründen nicht selbstbewirtschaftet ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 257 BFHE S. 227 Nr. 137, NAAAB-02622
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