Erläßt das FA während des Revisionsverfahrens, betreffend einen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO 1977) stehenden Steuerbescheid, einen geänderten Bescheid, in dem unter Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts die Steuer herabgesetzt und in dem ausdrücklich ausgesprochen wird, daß er an die Stelle des ursprünglichen Bescheides trete, und läßt der Revisionskläger sodann diesen Bescheid bestandskräftig werden, ohne einen Antrag nach § 68 FGO zu stellen, so ist die Revision - anders als im Falle des , BFHE 135, 27, 29, BStBl II 1982, 292 - unzulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 237 BFHE S. 6 Nr. 137, YAAAB-02614
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