1. Hat es eine ausländische Kapitalgesellschaft vertraglich übernommen, einen Gesangsstar sowie dessen Orchester und Sängerinnen für eine Veranstaltung einer inländischen Kapitalgesellschaft "zur Verfügung zu stellen", so hat die inländische Gesellschaft von der geschuldeten Vergütung keinen Steuerabzug vorzunehmen.
2.Der ausländischen Kapitalgesellschaft kann auch unter Berücksichtigung der sog. isolierenden Betrachtungsweise weder die von dem Gesangsstar ausgeübte Tätigkeit als Künstler zugerechnet werden noch kann sie als Kapitalgesellschaft Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (Bestätigung des , BFHE 111, 503, BStBl II 1974, 511).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 213 BFHE S. 320 Nr. 137, FAAAB-02603
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