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BFH Urteil v. - I R 101/77 BStBl 1983 II S. 200

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 2GewStG § 7

Leitsatz

Führt ein Hausgewerbetreibender für sich selbst die Arbeitnehmer- und die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung ab und erhält er die Arbeitgeberbeiträge durch entsprechend erhöhte Stückpreise von den Auftraggebern (als den Arbeitgebern gemäß § 162 Abs. 4 und 5 RVO i.d.F. vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom , BGBl I, 3015) vergütet, so sind diese Beiträge als Betriebsausgaben abzugsfähig (vgl. auch ).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 200
BFHE S. 407 Nr. 136,
IAAAB-02599

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