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BFH Urteil v. - VIII R 9/80 BStBl 1983 II S. 187

Gesetze: AO (1977) § 130AO (1977) § 131

Leitsatz

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann entsprechend § 130, § 131 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 widerrufen werden, wenn der Widerruf wirksam vorbehalten worden ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1983 II Seite 187
BFHE S. 209 Nr. 137,
QAAAB-02592

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