1. Ist eine Anfechtungsklage gegen einen Grunderwerbsteuerbescheid erhoben und ist der Steueranspruch nach Grund und Betrag streitig, so ist ein Zwischenurteil über den Grund zulässig, wenn das Bestehen des Steueranspruchs dem Grunde nach bejaht wird (ggf. auch nur hinsichtlich des Erwerbs einer Teilfläche) und die Frage, wie hoch der Besteuerungsmaßstab (die Gegenleistung) ist, noch nicht entscheidungsreif ist.
2. Ist der Erwerb nur hinsichtlich einer Teilfläche steuerpflichtig, im übrigen aber steuerfrei, so muß diese Teilfläche im Zwischenurteil über den Grund genau bezeichnet werden.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 25 BFHE S. 506 Nr. 136, DAAAB-02540
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