1. Eine Verfügung, mit der eine Ausschlußfrist zur Nachreichung der Prozeßvollmacht gesetzt wird, muß vom Richter unterschrieben werden; ein Handzeichen genügt nicht.
2. Wird ein einheitlicher Gewinnfeststellungsbescheid dem vertretungsberechtigten Gesellschafter als dem gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten aller Gesellschafter bekanntgegeben, so muß deutlich sein, daß die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt; dem genügt auch ein Hinweis, daß der Bescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten ergehe.
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Fundstelle(n): BStBl 1983 II Seite 23 BFHE S. 351 Nr. 136, GAAAB-02539
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