1. Die im (BStBl I 1979, 622) getroffene Regelung, nach der notwendige und angemessene Unterhaltsleistungen an Empfänger im Ausland teilweise nur mit 1/3 oder 2/3 des in § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Höchstbetrages zu berücksichtigen sind, sind aus Gründen der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen auch von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie im Einzelfall offensichtlich nicht zu einem falschen Ergebnis führt.
2. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das FG diese grundsätzlich erst ab dem Veranlagungszeitraum 1979 anzuwendende Verwaltungsregelung der Schätzung des notwendigen und angemessenen Unterhaltsbedarfs von Empfängern im Ausland auch für frühere Jahre zugrunde legt, soweit der Steuerpflichtige hiergegen keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen vorbringt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 779 BFHE S. 399 Nr. 136, OAAAB-02532
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