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BFH Urteil v. - VIII B 29/82 BStBl 1982 II S. 608

Gesetze: AO (1977) § 131 Abs. 2AO (1977) § 222FGO § 69 Abs. 3VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1

Leitsatz

1. Der Widerruf einer Stundung ist ein vollziehbarer Verwaltungsakt.

2. Auch die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch die Finanzbehörde in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt eröffnet gemäß Art. 3 § 7 Abs. 1 Satz 1 VGFGEntlG den Weg zum FG.

Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 608
BFHE S. 67 Nr. 136,
DAAAB-02485

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