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BFH Urteil v. - I B 99/81 BStBl 1982 II S. 600

Leitsatz

Da inländische juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen neben weiteren Voraussetzungen Prozeßkostenhilfe nur erhalten, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, muß sich bei Antragstellung durch eine parteifähige Vereinigung aus dem unterbreiteten Sachverhalt ergeben, daß außer den an der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen werden kann.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu


Fundstelle(n):
BStBl 1982 II Seite 600
BFHE S. 62 Nr. 136,
FAAAB-02480

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