1. Die selbständige Berufstätigkeit der Architekten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann seit dem Inkrafttreten der Architektengesetze in allen Bundesländern grundsätzlich nur ausüben, wer zumindest die Architektenausbildung an einer höheren Fachschule oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen hat oder in sonstiger Weise die Berufsbefähigung als Architekt nachweist.
2. Ein der Berufstätigkeit der Architekten ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 492 BFHE S. 421 Nr. 135, JAAAB-02444
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.