1. Die selbständige Berufstätigkeit der Architekten i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann seit dem Inkrafttreten der Architektengesetze in allen Bundesländern grundsätzlich nur ausüben, wer zumindest die Architektenausbildung an einer höheren Fachschule oder vergleichbaren Einrichtung abgeschlossen hat oder in sonstiger Weise die Berufsbefähigung als Architekt nachweist.
2. Ein der Berufstätigkeit der Architekten ähnlicher Beruf i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt eine Ausbildung voraus, die mit der Berufsausbildung eines Architekten vergleichbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1982 II Seite 492 BFHE S. 421 Nr. 135, JAAAB-02444
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